AGB`s
Die nachstehenden Bedingungen regeln das zwischen uns und dem Auftraggeber zustande kommende Rechtsverhältnis.
1. Objektinformationen
Die von uns weitergegebenen Objektinformationen stammen ausschließlich vom Objektanbieter und sind von uns nicht überprüft worden. Die Überprüfung obliegt allein unserem Auftraggeber.
2. Weitergabe von Informationen
Sämtliche Inhalte unserer Mitteilungen einschließlich der Objektnachweise sind ausschließlich für unseren Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es nicht gestattet, erhaltene Informationen ohne unsere vorherige schriftliche Erlaubnis an Dritte weiter zu geben. Verletzt unser Auftraggeber diese Pflicht und schließt der Dritte oder eine andere Person, die die Mitteilungen über eine Informationskette und damit zumindest mittelbar von unserem Auftraggeber erhalten hat, den Hauptvertrag ab, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns die nach § 5 dieser Vertragsbedingungen vereinbarte Provision zu zahlen.
3. Vorkenntnis
Ist unserem Auftraggeber ein von uns angebotenes Objekt bereits bekannt, so hat er unverzüglich auf die bestehende Vorkenntnis hinzuweisen. Andernfalls hat er uns sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die aufgrund des unterlassenen Hinweises entstehen.
4. Speicherung und Verarbeitung von Daten
Der Auftraggeber ist mit der Speicherung und maschinellen Verarbeitung seiner Daten, soweit sie für das Auftragsverhältnis von Belang sind, einverstanden. Die Daten werden außer an Objektanbieter bzw. Objektinteressenten nicht an Dritte weitergeleitet und werden nur Mitarbeitern unseres Unternehmens zugänglich gemacht, die an der Bearbeitung des Auftrags mitwirken und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
5. Provision
Kommt aufgrund unserer Tätigkeit zwischen den Objektanbietern bzw. Objektinteressenten und unserem Auftraggeber ein Hauptvertrag zustande, ist unser Auftraggeber zur Zahlung einer Provision verpflichtet. Die Höhe der Provision richtet sich nach der Art des Hauptvertrags:
5.1. Verkauf und Kauf von Grundbesitz
a) Bei Veräußerung oder Erwerb von Grundbesitz (Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen, Gewerbe- und Industrieobjekte etc.) beträgt die Provision 5% der Summe aus Gesamtkaufpreis und Gegenwert aller dem Veräußerer vom Erwerber versprochenen Leistungen. b) Bei Erbbaurechten fällt neben der Gebäudeprovision nach Nr. 5.1. a) zusätzlich eine Provision in Höhe von 2% des insgesamt zu zahlenden Erbbauzinses an. c) Je Options-, An- und Vorkaufsrecht beträgt die Provision 2% des Verkaufswerts.
5.2. Vermietung, Verpachtung und ähnliche Verträge
a) Bei Wohnraum fällt eine Provision in Höhe von 2 Nettomieten an, soweit der Auftraggeber Wohnungssuchender ist. b) Die Provision beträgt 2 Nettomieten, wenn der Auftraggeber Vermieter ist, in diesem Fall ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die an uns zu zahlende Provision dem Mieter zu belasten. c) Bei anderen Objekten als Wohnraum beträgt die Provision drei Nettomieten, ab einer Vertragslaufzeit von mehr als zehn Jahren 4 Monatsmieten. Bei Options-, Vormiet-, An- oder Verkaufsrechten fällt je ausübbarem Recht eine weitere Provision in Höhe von 0,5 Monatsmieten an. d) Bei Staffelmietverträgen bemisst sich die Nettomiete im Sinne von Nr. 5.2. a) und b) dieser Bedingungen nach der über die Vertragsdauer im Durchschnitt zu entrichtenden Monatsmiete. Mietfreie Zeiträume werden nicht miteinbezogen. e) Nr. 5.2. a) bis c) gelten für andere Formen der Überlassung einer Sache zur Nutzung entsprechend.
5.3. Für sonstige Nachweis- und Vermittlungstätigkeiten ist Provision in ortsüblicher Höhe zu zahlen.
5.4. Zuzüglich zu den in diesen Bedingungen genanten Provisionen ist Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
6. Ersatzgeschäfte
Kommt zwischen unserem Auftraggeber und einem Objektanbieter bzw. Objektinteressenten ein Hauptvertrag zustande, dessen Vermittlung oder Abschlussnachweis nicht Gegenstand unserer Beauftragung war, so ist die nach Nr. 5 für den zustande kommenden Hauptvertrag vorgesehene Provision gleichwohl zu bezahlen, wenn der Abschluss des Hauptvertrags durch unsere Tätigkeit ermöglicht wurde und der zustande gekommene Hauptvertrag mit dem Vertrag, der Gegenstand unserer Beauftragung war, wirtschaftlich gleichwertig ist.
7. Fälligkeit und Verzug
Die Provision wird fällig, sobald zwischen unserem Auftraggeber und dem Objektanbieter der auf unserer Tätigkeit beruhende Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Unser Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des durch unsere Tätigkeit ermöglichten Hauptvertrags auf unsere fälligen Ansprüche leistet.
8. Haftung
Für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Regeln. Für sonstige Schäden, die infolge der lediglich leichtfahrlässigen Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht entstehen, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden, gegen die eine von uns abgegebene Zusicherung bzw. Garantie den Auftraggeber schützen sollte.
9. Verjährung
Soweit wir nicht wegen Vorsatz haften beträgt die Verjährungsfrist gegen uns gerichteter Ansprüche 1 Jahr.